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Psychopharmakologie to go: Das Buch!

psychiatrietogo  vLine  27. Januar 2013 16:09   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

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In den letzten Wochen war es etwas ruhig hier auf dem blog. Das lag daran, dass ich mir überlegt hatte, ein eBook zu schreiben, das die Psychopharmakologie möglichst praxisnah und unkompliziert erklärt, ganz im Stil dieses blogs. Und so habe ich mich hingesetzt und genau das geschrieben. iBooksAuthor hat mir sehr gute Dienste geleistet, so dass nun ein komplettes iBook fertig ist.

Hier ist der downloadlinks für den iBooks Store, den ihr verwenden könnt, wenn ihr ein iPad habt. Eine umfangreiche kostenlose Leseprobe könnt ihr dort auch laden.
Für Nicht iPad Benutzer gibt es hier eine pdf Version mit etwas abgespecktem Inhalt, auch hierzu gibt es eine kostenlose Leseprobe.
Und nun viel Spaß damit!

 
 

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Wirkprinzipien der Antidementiva

psychiatrietogo  vLine  27. Dezember 2012 21:21   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Alzheimer s disease brain comparison

Illustration: ©Garrondo, via wikipedia, im englischsprachigen Artikel zum M.Alzheimer

Die medikamentöse Behandlung der Demenzen wirkt zunächst kompliziert. Was wirkt eigentlich bei wem wie gut? Und wirkt überhaupt etwas? Viel Klarheit bringt hier dieaktuelle S3 Leitlinie zur Demenz.

Es kommt sehr darauf an, welche Form der Demenz vorliegt. Die häufigste Demenzform ist mit ca. 60% aller Demenzen die Demenz vom Alzheimer Typ. Die Illustration oben zeigt links das Gehirn eines Gesunden, rechts das atrophierte Gehirn eines Alzheimerkranken. Die Atrophie ist bei dieser Erkrankung am ganzen Gehirn zu sehen, betont aber am medialen Temporallappen und am Hippokampus. Der Hippocampus ist für Gedächtnisleistungen verantwortlich, was zur Symptomatik der Vergesslichkeit passt. Die verminderte Leistungsfähigkeit des Gehirns eines an M. Alzheimer Erkrankten ist im Wesentlichen durch die verminderte Anzahl an Nervenzellen bedingt. Eine ausreichende Signalübertragung ist schlicht und ergreifend dadurch erschwert, dass es zu wenig Nervenzellen gibt. Deren Neurotransmitter wäre zu einem guten Teil das Acetylcholin. Die verminderte Anzahl an Nervenzellen hat dann aber eine zu geringe Kapazität, Acetylcholin in ausreichender Menge zu produzieren.

Drei der vier zugelassenen und beim M. Alzheimer bewiesenermaßen wirksamen Medikamente, nämlich

  • Donepezil (z.B. Arizept®)
  • Galantamin (z.B. Reminyl®)
  • Rivastigmin (z.B. Exelon®)

wirken nun ganz einfach dadurch, dass sie den Abbau des Neurotransmitters Acetylcholin im Gehirn verlangsamen. Der Abbau von Acetylcholin im Gehirn erfolgt im wesentlichen über das Enzym Acetylcholinesterase. Wenn man dies Enzym blockiert, kann es nicht mehr so viel Acetylcholin abbauen, und so verbleibt Acetylcholin im synaptischen Spalt, und kann so besser seine Wirkung entfalten. Da bei der Demenz vom Alzheimer Typ Acetylcholin zu knapp ist, ist die Verzögerung des Abbaus dieses Transmitters ein wirksamer Weg, die Funktion der Signalübertragung eine Zeit lang aufrecht zu erhalten.

Antidementiva können durch diesen Mechanismus die Symptomatik der Demenz etwas lindern und bewirken, dass eine Verschlechterung der Beschwerden in vielen Fällen um einige Monate oder wenige Jahre aufgeschoben wird, was oft für die Patienten und auch im Hinblick auf deren Betreuung einen sehr großen Gewinn bringt. Die aktuell auf dem Markt befindlichen Antidementiva bewirken aber keine Verzögerung der ursächlichen Degeneration.

Die vierte wirksame Substanz ist das Memantin (z.B. Axura®). Dies ist ein NMDA Rezeptor Antagonist. Auch Memantin wirkt auf die Neurotransmission und lindert so die Symptome für einige Zeit.

Neben der Alzheimer Demenz gibt es noch die vaskuläre Demenz, die gemischte Demenz (vaskuläre und Alzheimer Anteile gemischt), die Lewy-Körperchen Demenz, die frontotemporale Demenz, Demenzen beim M. Parkinson sowie andere Demenzen.

Die oben genannten Substanzen sind nur zum Teil bei den anderen Demenzformen wirksam und auch nur zum Teil bei diesen zugelassen. In den folgenden Artikeln in den nächsten Tagen (oder Wochen…) will ich im Detail auf die verschiedenen Substanzen und die verschiedenen Demenzformen eingehen…

mehr wie immer auf psychiatrietogo.wordpress.com  

 
 

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Neue S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie bipolarer Störungen

psychiatrietogo  vLine  16. September 2012 09:02   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

S3 Leitlinie Bipolare Erkrankungen

Wer Leitlinien mag, wird diese lieben: Eine neue S3 Leitlinie zur Diagnostik und Therapie bipolarer Erkrankungen ist erschienen. Es gibt noch keine Kurzfassung, so dass man die Freude hat, sich durch insgesamt 500 Seiten schmökern zu dürfen. Muss man aber nicht. Die Inhalte sind gut sortiert, und so kann man sich schnell einen guten Überblick verschaffen, welche Studienlage beispielsweise zur Wirksamkeit von Lithium in der Rezidivprophylaxe der bipolaren Erkrankung vorliegt und welche Empfehlungen sich daraus ergeben:

Lithium in der Phasenprophylaxe: Seite 239 ff. Sehr gute Wirksamkeit, gut untersucht, Hinweise auf antisuizidale Wirksamkeit. Es finden sich auch Ergebnisse zur Dosis, wobei der neuere Trend, einen Spiegel von “nur” etwa 0,6 mmol/l zur Phasenprophylaxe zu wählen, gestützt wird.

Oder wie gut die Studienlage zu Quetiapin in der Rezidivprophylaxe ist:

Quetiapin in der Phasenprophylaxe: Seite 256 ff. Es findet sich lediglich eine randomisierte Studie mit 14 mit Quetiapin und 14 mit anderen Phasenprophylaktika behandelten Patienten. Die Leitlinie rät explizit davon ab, Quetiapin in Monotherapie zur Phasenprophylaxe einzusetzen, da es nicht ausreichend untersucht ist.

Die Leitlinie als pdf gibt es hier.

Wie es sich gehört, findet sich bei jeder Studie eine Aussage über Interessenkonflikte, also z.B. die Finanzierung der Studie durch den Hersteller eines der beteiligten Präparate oder Mitwirkung an der Studie durch Angestellte einer Herstellerfirma. Es ist erforderlich, diese Informationen bei der Beurteilung der Studien zu berücksichtigen.

Ebenfalls interessant ist die Erklärung zu Interessenkonflikten der Autoren der Leitlinie (hier). Wie immer haben viele der wesentlichen Mitautoren Vortragshonorare und teilweise Honorare als Berater der Pharmafirmen erhalten, die die in der Rede stehenden Medikamente herstellen.

Ich würde mich freuen, wenn Du an dieser Umfrage hier teilnimmst: “Wenn Du selbst eine bipolare Erkrankung hättest, welches Phasenprophylaktikum würdest Du dann einnehmen?”

Take Our Poll

Interessant vielleicht auch zwei meiner früheren Umfragen:

  • “Wie dosiere ich Lithium”, nachzuschauen hier.
  • “Welches Neuroleptikum würdest Du selbst einnehmen?” (Wobei hier jemand 135 mal “Other” gewählt hat…), nachzuschauen hier.

Homepage S3-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie bipolarer Störungen « Projektgruppe Leitlinie Bipolar Universitätsklinikum Dresden Carl Gustav Carus:

Mehr wie immer unter psychiatrietogo.wordpress.com  

 
 

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Der BGH stellt klar: Fixierungen im Wohnheim bedürfen auch bei gegebener Vorsorgevollmacht einer richterlichen Anhörung

psychiatrietogo  vLine  21. August 2012 22:49   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Potsdam, Grünes Gitter, Detail Fotografiert von Dieter Brügmann am 18.10.2005. Creative Commons

Der BGH entschied unlängst folgenden Fall: Eine Patientin hatte zu Zeiten geistiger Klarheit eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn und ihre Tochter erteilt, in der sie den beiden umfassend genehmigte, im Falle einer geistigen Erkrankung sie zu vertreten und für sie zu entscheiden, auch in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen. Nachdem sie eine Demenz entwickelte, zeigte sie im Wohnheim eine hohe Umtriebigkeit und brach sich aufgrund dieser Unruhe auch den Kiefer. Der Sohn ordnete dann im Einvernehmen mit dem Pflegeheim eine Sicherung in der Nacht mit Bettgittern und am Tage bei Bedarf die Sicherung am Stuhl mittels eines Beckengurtes an. Das Betreuungsgericht führte eine Anhörung durch, bestätigte die Genehmigung und befristete sie. Gegen die Befristung legte der Sohn Berufung ein, auch weil jede gerichtliche Überprüfung Geld koste. Er argumentierte, dass seine Mutter in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes genau das gewollt habe und es keiner gerichtlichen Überprüfung mehr bedürfe.

In der höchsten Instanz bestätigte der BGH nun (Az. XII ZB 24/12), dass jede freiheitsentziehende Maßnahme immer richterlich überprüft werden muss, denn

§ 104 Grundgesetz lautet:
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

In der Begründung macht sich der BGH eine Unterscheidung zu eigen, die auch bisher schon typischerweise vorgenommen wird. Demnach handelt es sich um eine 

  • Fixierung, wenn der Betroffene verbal oder durch körperliche Bewegungen deutlich macht, dass er eine mechanische Sperre überwinden möchte.
  • Sicherung, wenn der Betroffene eben keine Anstalten macht, die Sperre zu überwinden, weder verbal noch motorisch, und wenn die Sperre lediglich absichern soll, dass er nicht versehentlich aus dem Stuhl rutscht oder im Schlaf aus dem Bett fällt. Jede Form der vom Patienten explizit gewünschten mechanischen Sicherung ist damit eine Sicherung.
Bei dementen Patienten handelt es sich nach dieser Unterscheidung bei Bettgittern und Bauchgurten um Fixierungen, denn sie formulieren oft den Willen, die mechanische Sperre zu überwinden (“Ich will nach Hause”) und sie zeigen oft eine entsprechende Bewegung.
 
Das Urteil des BGH, das sicherstellt, dass jede Fixierung auch im Pflegeheim einer richterlichen Anhörung bedarf, ist konsequent und grundgesetzkonform. In der täglichen Praxis wird sich die Anzahl der Anhörungen nun möglicherweise erhöhen. In der Regel werden auch jetzt schon in den beschriebenen Fällen Anhörungen durch das Betreuungsgericht durchgeführt. Einen Spielraum, eine Fixierung “einfach mal so”, ohne gerichtlichen Beschluss durchzuführen, gibt es nicht (mehr).
 
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Alkoholentgiftung nach dem Bernburg Schema

psychiatrietogo  vLine  26. Juni 2012 23:28   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

In Deutschland wird die Alkoholentgiftung in der Regel stationär durchgeführt. Am häufigsten wird Clomethiazol (Distraneurin) eingesetzt, gefolgt von Benzodiazepinen (z.B. Rivotril, siehe Bild…).

Bernburg Schema

Es gibt eine dritte Behandlungsmöglichkeit, die gegenüber den beiden oben genannten den Vorteil hat, auf abhängig machende Substanzen zu verzichten. Sie hat sich meiner Meinung nach im stationären Rahmen bewährt. Insbesondere aber im ambulanten Rahmen ist es die Behandlungsmethode der ersten Wahl.

Beim Bernburg Schema gibt man das Antiepileptikum Carbamazepin in Kombination mit dem Neuroleptikum bzw. Antihyperkinetikum Tiaprid. Carbamazepin verhindert Entzugskrämpfe, Tiaprid wirkt gegen vegetative Entzugsbeschwerden wie Zittern, Schwitzen und Unruhe.

Das Bernburg Schema wirkt erstaunlich sicher und verlässlich gegen Entzugsbeschwerden. Auch Krampfanfälle im Entzug habe ich fast nie gesehen. Selbst Patienten, die zuvor 2 Flaschen Wodka pro Tag getrunken haben, kommen meiner Erfahrung nach gut damit zurecht. Zeichnet sich der Beginn eines Delirs ab, sollte man, wie auch bei einer Benzodiazepin gestützten Alkohol Entgiftung, sicherheitshalber auf Clomethiazol umsteigen. Manche Behandler bevorzugen die Gabe des unretardierten Carbamazepins, das retardierte soll aber weniger Übelkeit verursachen.

Ambulante Alkoholentgiftung

Bei weniger schwer ausgeprägten Krankheitsbildern ist eine ambulante Behandlung möglich. Ambulante Alkoholentgiftungen erfordern eine gründliche Betreuung der Patienten. Zunächst sind Angehörige und Patienten sehr gut aufzuklären. Um die gefürchteten Entzugskrampfanfälle zu vermeiden, ist eine Medikation erforderlich. Distraneurin und Rivotril verbieten sich hier, da sie gerade in der mißbräuchlichen Kombination mit Alkohol zu erheblichen Problemen führen können. In der ersten Behandlungswoche sollten die Patienten täglich gesehen werden, in der zweiten Behandlungswoche alle zwei Tage.

Dosierung im ambulanten Entzug:

TagCarbamazepinTiaprid
1-3. Tag100-100-200-0 mg300-300-300-300 mg
4-6. Tag0-0-200-0 mg200-200-200-200 mg
7-14. TagAm 7. Tag absetzenAusschleichen über eine Woche

Quelle: http://www.ecomed-medizin.de/sj/sfp/Pdf/aId/5930

Stationäre Alkoholentgiftung

Auch in der stationären Alkoholentgiftung hat sich meiner Meinung nach eine Medikation nach dem Bernburg Schema sehr bewährt. Die Patienten sind zu keiner Zeit besonders sediert, so dass sie von Anfang an den begleitenden Therapien sehr viel besser folgen können, als Patienten, die Clomethiazol oder Clonazepam erhalten. Die Dosis des Carbamazepins kann in den ersten Tagen 600 bis 800 mg betragen. Die Dosisreduktion erfolgt nach der Schwere der vegetativen Entzugsbeschwerden.

Dosierung im stationären Entzug:

TagCarbamazepinTiaprid
1-5. Tag200-200-200-200 mg300-300-300-300 mg
6-12. TagAusschleichen über eine WocheAusschleichen über eine Woche

Quelle: Benkert Hippius: Kompendium der psychiatrischen Pharmakotherapie; 2010

Nebenwirkungen

Beim Bernburg Schema muss man berücksichtigen, dass Carbamazepin Blutbildschäden verursachen kann; daher sehen es einige Experten gerade in der Verwendung bei alkoholabhängigen Patienten kritisch. Außerdem kann es den Blutspiegel vieler Substanzen aufgrund seiner recht ausgeprägten Enzyminduktion senken. Es verursacht daher häufig unerwünschte Interaktionen.

Leitlinie

Die aktuelle Leitlinie zur Alkoholentgiftung ist eine S2 Leitlinie aus dem Jahre 2003, sie ist unter http://www.sucht.de/tl_files/pdf/akut_alkohol.pdf zu finden. Eine S3 Leitlinie wird gegenwärtig von der AWMF erarbeitet.

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