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Sven Rothfuß
24. April 2009 12:49
Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ und GOÄ darf der Zahnarzt bzw. Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach der zahnärztlichen/ärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch/medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Leistungen die über das Maß einer zahnmedizinischen/medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungswilligen erbracht worden sind.
Diese sog. Verlangensleistungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
So hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es zum einen um die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung und zum anderen um die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung über Verlangensleistungen ging. Mit Urteil vom 11.09.2008, AZ 11 U 88/08 kam das OLG zu dem Ergebnis, daß im streitgegenständlichen Fall zwar die Forderungsabtretung an die Inkassostelle wirksam sei. Die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ jedoch hielt es für unwirksam. Dies vor dem Hintergrund, daß diese erst nach zweistündiger Vorbehandlung in einer Behandlungspause zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Die Vergütungsvereinbarung betraf Verlangensleistungen in einem Umfang von knapp 40.000,00 €. Nach Auffassung des Senates müsse sich ein Patient stets frei entscheiden können, ob er Leistungen zu einer vom Arzt verlangten Vergütung tatsächlich in Anspruch nehmen wolle. Angesichts der Tatsache, daß die Patientin im entschiedenen Fall zum fraglichen Zeitpunkt schon unstreitig zwei Stunden behandelt worden war, als ihr weitere Vergütungsvereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt wurden, die ein Gesamtvolumen von 40.000,00 € zum Gegenstand hatten, so daß es der Patientin unmöglich gewesen sei, die Kosten richtig abzuschätzen sowie die Unterlagen in Ruhe und mit notwendigen zeitlichen Abstand vor der Behandlung zu prüfen.
Darüber hinaus hatte der Arzt Kenntnis von der beengten finanziellen Situation der Beklagten und der Notwendigkeit der Kostenübernahmezusage durch die Versicherung.
Obwohl also die Vereinbarung den formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 2 GOZ gerecht wurde, ging das Gericht von deren Unwirksamkeit aus. Der Zahnarzt konnte im entschiedenen Fall seine Honoraransprüche nicht geltend machen.
Insbesondere bei größeren Versorgungen ist es also dringend zu empfehlen, eine ordnungsgemäße Vereinbarung über Verlangensleistungen frühzeitig vorzulegen, um den Patienten ausreichend Möglichkeit zu geben, sich mit den finanziellen Auswirkungen auseinanderzusetzen und ggf. die Frage der Kostenerstattung mit seiner Krankenversicherung abzuklären. Auch wenn die Abrechnung von Verlangensleistungen nach der derzeit geltenden GOZ nur dann eine schriftliche Vereinbarung voraussetzt, wenn die Leistungen weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind, empfiehlt es sich, Verlangensleistungen stets schriftlich zu vereinbaren, da der Zahnarzt das Verlangen ansonsten nur schwerlich nachweisen kann.
Ist daneben eine Abtretung der Honoraransprüche an ein Inkassounternehmen beabsichtigt, sollte auch die Abtretungserklärung dringend vor Beginn der Behandlung schriftlich geschlossen werden. Zwar ist streitig, ob Abtretungserklärungen dem Schriftformerfordernis des § 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerecht werden müssen. Will man insoweit jedoch sicher gehen, muß man auch insoweit die Anforderungen erfüllen und die Einverständniserklärung zur Abtretung in schriftlicher Form auf einem gesonderten Formular einholen.
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE
Im Mediapark 6A
50670 Köln
Sven Rothfuß
24. März 2009 17:32
Der Gesetzgeber gesteht einem Vertragsarzt, der seine Praxis in einem Planungsbereich führt, für den Zulassungsbeschränkungen seines Fachgebietes angeordnet sind, das Recht auf Ausschreibung und Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes zur Verwertung des wirtschaftlichen Werts „Praxis“ zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 103 Abs. 4 SGB V. Auf einen hiernach ausgeschriebenen Vertragsarztsitz können sich mehrere Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, bewerben. In diesem Fall muß der Zulassungsausschuß auf der Grundlage gesetzlicher Auswahlkriterien, die in § 103 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 SGB V normiert sind, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen. Dabei hat der Gesetzgeber die von ihm vorgegebenen Auswahlkriterien in ihrer Wertigkeit nicht gewichtet. Kommt der Vertragsarztsitz aus einer bestehenden Gemeinschaftspraxis heraus zur Ausschreibung und Nachbesetzung, sind gem. § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V bei der Nachfolgezulassung die Interessen des oder der Gemeinschaftspraxispartner des ausscheidenden Vertragsarztes angemessen zu berücksichtigen. Diesem Auswahlkriterium kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99) die Qualität eines Vetorechts zu. Soweit der oder die Gemeinschaftspraxispartner, die die Praxis fortführen, übereinstimmend erklären, mit keinem der anderen Bewerber in der Gemeinschaftspraxis zusammenarbeiten zu wollen, kann grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahren zugunsten eines solchen von den Gemeinschaftspraxispartnern abgelehnten Bewerbers nicht erteilt werden. |
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE
Sven Rothfuß
24. Februar 2009 17:22
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde am 17.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Im GKV-OrgWG verstecken sich einige gesetzliche Neuerungen, die für die Rechtsstellung der Vertragsärzte im System der GKV von Bedeutung sind.
1. Abschaffung der Altersgrenze
Nachdem der Gesetzgeber mit dem zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bereits eine Aufweichung der starren 68er-Altersgrenze für Vertragsärzte in unterversorgten Planungsbereichen bewirkt hatte, wurde die 68er-Altersgrenze nunmehr mit sofortiger Wirkung in Gänze abgeschafft.
Mit der bislang geltenden Bestimmung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V endete die Zulassung eines Vertragsarztes in der Regel zum Ende des Quartals, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendete. Die 68er-Altersgrenze war in der Vergangenheit zahlreichen Angriffen ausgesetzt und mehrfach Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 09.04.2008 (B 6 KA 44/07 R) erneut die Vereinbarkeit der Altersgrenze mit Verfassungs- und EU-Gemeinschaftsrecht bestätigt. Schon mit Beschluß vom 31.03.1998 (1 BvR 2167/93, sog. „Demenz“-Beschluß) hatte das Bundesverfassungsgericht die vertragsarztrechtliche Altersgrenze für verfassungsgemäß erklärt und seine Entscheidung mit der „Volksgesundheit“ – die Leistungsfähigkeit eines Arztes lasse mit zunehmendem Lebensalter nach – begründet.
Die Abschaffung der 68er-Altersgrenze im Vertragsarztrecht beendet dieses juristisch brisante Thema endgültig. Zukünftig können Vertragsärzte auch über das 68. Lebensjahr hinaus vertragsärztlich tätig bleiben. Vertragsärzte, die zwischen dem 01.10. und dem 31.12.2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, verlieren ihre Zulassung nicht. Vertragsärzte, die zwischen dem 01.01.2008 und dem 30.09.2008 das 68. Lebensjahr vollendet und nach der alten Rechtslage deshalb die Zulassung verloren haben, können ihre Zulassung durch eine Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuß, die dort bis zum 31.03.2009 eingegangen sein muß, wieder aufleben lassen, es sei denn, die Zulassung wurde von einem Nachfolger im Nachbesetzungsverfahren übernommen. Selbstverständlich kann sich nunmehr auch jeder Arzt, der das 68. Lebensjahr bereits vollendet hat, um eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bemühen. Die Anstellung von vertragsärztlich tätigen Ärzten in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) kann zukünftig gleichfalls nicht mehr an der 68er-Altersgrenze scheitern.
2. Ausschreibungs- und Nachbesetzungsfähigkeit einer sog. Teilzulassung
Der Gesetzgeber hatte mit dem VÄndG zum 01.01.2007 in § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V für Vertragsärzte die Möglichkeit einer Beschränkung des mit ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrags auf die Hälfte des regelhaften Versorgungsauftrags geschaffen, im allgemeinen Sprachgebrauch auch geläufig unter dem Stichwort „Teilzulassung“. Das warf die – seinerzeit gesetzlich ungeklärte – Frage der Ausschreibungs- und Nachbesetzungsfähigkeit einer solchen Teilzulassung im für die entsprechende Arztgruppe gesperrten Planungsbereich auf. Während die Kassenärztlichen Vereinigungen überwiegend die Auffassung vertraten, daß eine Teilzulassung nicht nachbesetzungsfähig sei, wurde diese Frage von Medizinrechtlern uneinheitlich beantwortet (zum Stand der Diskussion: s. Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV, § 19a Rz. 13ff.). Das Sozialgericht München unterstützte die Auffassung der Befürworter der Ausschreibungs- und Nachbesetzungsfähigkeit einer Teilzulassung in einer Entscheidung vom 15.01.2008 (S 38 KA 17/08 ER) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens.
Das GKV-OrgWG führt zu einer Klärung dieser streitigen Rechtsfrage. Es läßt die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Teilzulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V nunmehr ausdrücklich zu. Vertragsärzte können ab dem 01.01.2009 die Hälfte ihrer Zulassung im Rahmen eines rechtsförmlichen Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens auf einen Fachkollegen übertragen lassen. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen des „normalen“ Nachbesetzungsverfahrens. Als Alternative zur Gründung einer Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft kann die Übertragung der Hälfte der Zulassung auf einen Fachkollegen, mit dem sodann eine Berufsausübungsgemeinschaft gegründet wird, sinnvoll sein. Dabei ist aber immer zu bedenken, daß es sich bei der Zulassung und damit auch bei der Teilzulassung um ein höchstpersönliches Recht handelt, das zivilrechtlichen Dispositionen nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich ist. Auch für die Anstellung in der Praxis oder in einem MVZ werden hierdurch zusätzliche Gestaltungsoptionen eröffnet.
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE
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Sven Rothfuß
19. November 2008 10:27
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Vertragsärzte gegen die ambulante Teilöffnung der Krankenhäuser nach § 116b SGB V nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 31.07.2008, Az.: 1 BvR 839/08).
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Sven Rothfuß
04. November 2008 12:48
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte jüngst über eine Klage im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mobilfunksparte der Firma Siemens an die BenQ-Mobile GmbH und Co OHG (B.M.) und der nachfolgenden Insolvenz der B.M. zu entscheiden (Urteil v. 25.06.2008, Az.: 11 Sa 1208/07).
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