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Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen

Sven Rothfuß  vLine  24. April 2009 12:49   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ und GOÄ darf der Zahnarzt bzw. Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach der zahnärztlichen/ärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch/medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Leistungen die über das Maß einer zahnmedizinischen/medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen dürfen nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Zahlungswilligen erbracht worden sind.

Diese sog. Verlangensleistungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

So hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es zum einen um die Wirksamkeit einer Abtretungserklärung und zum anderen um die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung über Verlangensleistungen ging. Mit Urteil vom 11.09.2008, AZ 11 U 88/08 kam das OLG zu dem Ergebnis, daß im streitgegenständlichen Fall zwar die Forderungsabtretung an die Inkassostelle wirksam sei. Die Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ jedoch hielt es für unwirksam. Dies vor dem Hintergrund, daß diese erst nach zweistündiger Vorbehandlung in einer Behandlungspause zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Die Vergütungsvereinbarung betraf Verlangensleistungen in einem Umfang von knapp 40.000,00 €. Nach Auffassung des Senates müsse sich ein Patient stets frei entscheiden können, ob er Leistungen zu einer vom Arzt verlangten Vergütung tatsächlich in Anspruch nehmen wolle. Angesichts der Tatsache, daß die Patientin im entschiedenen Fall zum fraglichen Zeitpunkt schon unstreitig zwei Stunden behandelt worden war, als ihr weitere Vergütungsvereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt wurden, die ein Gesamtvolumen von 40.000,00 € zum Gegenstand hatten, so daß es der Patientin unmöglich gewesen sei, die Kosten richtig abzuschätzen sowie die Unterlagen in Ruhe und mit notwendigen zeitlichen Abstand vor der Behandlung zu prüfen.

Darüber hinaus hatte der Arzt Kenntnis von der beengten finanziellen Situation der Beklagten und der Notwendigkeit der Kostenübernahmezusage durch die Versicherung.

Obwohl also die Vereinbarung den formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 S. 2 GOZ gerecht wurde, ging das Gericht von deren Unwirksamkeit aus. Der Zahnarzt konnte im entschiedenen Fall seine Honoraransprüche nicht geltend machen.

Insbesondere bei größeren Versorgungen ist es also dringend zu empfehlen, eine ordnungsgemäße Vereinbarung über Verlangensleistungen frühzeitig vorzulegen, um den Patienten ausreichend Möglichkeit zu geben, sich mit den finanziellen Auswirkungen auseinanderzusetzen und ggf. die Frage der Kostenerstattung mit seiner Krankenversicherung abzuklären. Auch wenn die Abrechnung von Verlangensleistungen nach der derzeit geltenden GOZ nur dann eine schriftliche Vereinbarung voraussetzt, wenn die Leistungen weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind, empfiehlt es sich, Verlangensleistungen stets schriftlich zu vereinbaren, da der Zahnarzt das Verlangen ansonsten nur schwerlich nachweisen kann.

Ist daneben eine Abtretung der Honoraransprüche an ein Inkassounternehmen beabsichtigt, sollte auch die Abtretungserklärung dringend vor Beginn der Behandlung schriftlich geschlossen werden. Zwar ist streitig, ob Abtretungserklärungen dem Schriftformerfordernis des § 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerecht werden müssen. Will man insoweit jedoch sicher gehen, muß man auch insoweit die Anforderungen erfüllen und die Einverständniserklärung zur Abtretung in schriftlicher Form auf einem gesonderten Formular einholen.

 

RA Sven Rothfuß

Fachanwalt für Medizinrecht

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Gemeinschaftspraxis und Nachbesetzung

Sven Rothfuß  vLine  24. März 2009 17:32   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Der Gesetzgeber gesteht einem Vertragsarzt, der seine Praxis in einem Planungsbereich führt, für den Zulassungsbeschränkungen seines Fachgebietes angeordnet sind, das Recht auf Ausschreibung und Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes zur Verwertung des wirtschaftlichen Werts „Praxis“ zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 103 Abs. 4 SGB V. Auf einen hiernach ausgeschriebenen Vertragsarztsitz können sich mehrere Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, bewerben. In diesem Fall muß der Zulassungsausschuß auf der Grundlage gesetzlicher Auswahlkriterien, die in § 103 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 SGB V normiert sind, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auswählen. Dabei hat der Gesetzgeber die von ihm vorgegebenen Auswahlkriterien in ihrer Wertigkeit nicht gewichtet. Kommt der Vertragsarztsitz aus einer bestehenden Gemeinschaftspraxis heraus zur Ausschreibung und Nachbesetzung, sind gem. § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V bei der Nachfolgezulassung die Interessen des oder der Gemeinschaftspraxispartner des ausscheidenden Vertragsarztes angemessen zu berücksichtigen. Diesem Auswahlkriterium kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.09.1999, B 6 KA 1/99) die Qualität eines Vetorechts zu. Soweit der oder die Gemeinschaftspraxispartner, die die Praxis fortführen, übereinstimmend erklären, mit keinem der anderen Bewerber in der Gemeinschaftspraxis zusammenarbeiten zu wollen, kann grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahren zugunsten eines solchen von den Gemeinschaftspraxispartnern abgelehnten Bewerbers nicht erteilt werden.

Das Sozialgericht Hannover hatte in einem Urteil vom 25.07.2008 (S 16 KA 263/04) über die Frage einer Nachfolgebesetzung eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes in einer Gemeinschaftspraxis zu befinden, wobei die Gemeinschaftspraxis, aus der heraus der Vertragsarztsitz ausgeschrieben worden war und in der die Nachbesetzung erfolgen sollte, erst seit drei Monaten bestanden hatte, als der ausscheidende Vertragsarzt seinen Vertragsarztsitz zur Ausschreibung beantragte. Dabei ging es um die Nachfolgebesetzung eines Vertragsarztsitzes für radiologische Diagnostik. In dem Verfahren hatte der beigeladene Gemeinschaftspraxispartner des ausscheidenden Vertragsarztes erklärt, nur mit dessen Wunschnachfolger die Gemeinschaftspraxis fortführen zu wollen. Sowohl der Zulassungs- als auch der Berufungsausschuß ließen hierauf den Wunschkandidaten des abgebenden Arztes zu und lehnten gleichzeitig die Zulassung des Mitbewerbers ab. Der Mitbewerber wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und erhob Klage zum Sozialgericht Hannover. Dort argumentierte er im Wesentlichen in die Richtung, daß die Gemeinschaftspraxis nur zum Schein gegründet worden sei, um das Nachbesetzungsverfahren zugunsten des Wunschkandidaten des ausscheidenden Vertragsarztes zu beeinflussen.

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Hannover im Ergebnis nicht. Es stellte zunächst fest, daß es keine Anhaltspunkte dafür gebe, daß die Gemeinschaftspraxis bzw. der hierzu abgeschlossene Gemeinschaftspraxisvertrag nur zum Schein umgesetzt worden sei. Vielmehr hätten die Gemeinschaftspraxispartner die Gemeinschaftspraxis gemeinsam geführt und ihre Leistungen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer abgerechnet. Das Führen der Gemeinschaftspraxis sei auch nach außen hin kenntlich gemacht worden, beispielsweise durch die Anbringung eines gemeinsamen Praxisschildes. In diesem Zusammenhang komme es, so das Sozialgericht Hannover auch nicht darauf an, wie lange die Gemeinschaftspraxis bereits bestanden hat, bevor der Vertragsarztsitz zur Ausschreibung gekommen ist. Eine Motivforschung für die Gründung der Gemeinschaftspraxis sei nicht notwendig, da dies letztlich unbeachtlich sei. Ausdrücklich stellt das Sozialgericht Hannover in seiner Entscheidung fest:

„Sie können sich auch zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, um sich gegenüber Mitbewerbern besser behaupten zu können. (…) Denn im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann ein Arzt, der seinen Praxissitz abgeben will, Einfluß darauf nehmen, wer seine Nachfolge antritt.“

Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover macht nochmals klar, daß dem Auswahlkriterium „Interessen des oder der Gemeinschaftspraxispartner“ im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Weswegen die Gemeinschaftspraxis gegründet wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Entscheidung des Sozialgerichtes Hannover ist allerdings nicht rechtskräftig. Der nicht berücksichtigte Mitbewerber hat Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt.


RA Sven Rothfuß

Fachanwalt für Medizinrecht

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Zum 01.01.2009 sind wichtige vertragsarztrechtliche Änderungen in Kraft getreten

Sven Rothfuß  vLine  24. Februar 2009 17:22   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde am 17.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet. Im GKV-OrgWG verstecken sich einige gesetzliche Neuerungen, die für die Rechtsstellung der Vertragsärzte im System der GKV von Bedeutung sind.


1.      Abschaffung der Altersgrenze 

Nachdem der Gesetzgeber mit dem zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bereits eine Aufweichung der starren 68er-Altersgrenze für Vertragsärzte in unterversorgten Planungsbereichen bewirkt hatte, wurde die 68er-Altersgrenze nunmehr mit sofortiger Wirkung in Gänze abgeschafft.

Mit der bislang geltenden Bestimmung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V endete die Zulassung eines Vertragsarztes in der Regel zum Ende des Quartals, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendete. Die 68er-Altersgrenze war in der Vergangenheit zahlreichen Angriffen ausgesetzt und mehrfach Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidungen. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 09.04.2008 (B 6 KA 44/07 R) erneut die Vereinbarkeit der Altersgrenze mit Verfassungs- und EU-Gemeinschaftsrecht bestätigt. Schon mit Beschluß vom 31.03.1998 (1 BvR 2167/93, sog. „Demenz“-Beschluß) hatte das Bundesverfassungsgericht die vertragsarztrechtliche Altersgrenze für verfassungsgemäß erklärt und seine Entscheidung mit der „Volksgesundheit“ – die Leistungsfähigkeit eines Arztes lasse mit zunehmendem Lebensalter nach – begründet.

Die Abschaffung der 68er-Altersgrenze im Vertragsarztrecht beendet dieses juristisch brisante Thema endgültig. Zukünftig können Vertragsärzte auch über das 68. Lebensjahr hinaus vertragsärztlich tätig bleiben. Vertragsärzte, die zwischen dem 01.10. und dem 31.12.2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben, verlieren ihre Zulassung nicht. Vertragsärzte, die zwischen dem 01.01.2008 und dem 30.09.2008 das 68. Lebensjahr vollendet und nach der alten Rechtslage deshalb die Zulassung verloren haben, können ihre Zulassung durch eine Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuß, die dort bis zum 31.03.2009 eingegangen sein muß, wieder aufleben lassen, es sei denn, die Zulassung wurde von einem Nachfolger im Nachbesetzungsverfahren übernommen. Selbstverständlich kann sich nunmehr auch jeder Arzt, der das 68. Lebensjahr bereits vollendet hat, um eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bemühen. Die Anstellung von vertragsärztlich tätigen Ärzten in einer Praxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) kann zukünftig gleichfalls nicht mehr an der 68er-Altersgrenze scheitern.


2.      Ausschreibungs- und Nachbesetzungsfähigkeit einer sog. Teilzulassung

Der Gesetzgeber hatte mit dem VÄndG zum 01.01.2007 in § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V für Vertragsärzte die Möglichkeit einer Beschränkung des mit ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrags auf die Hälfte des regelhaften Versorgungsauftrags geschaffen, im allgemeinen Sprachgebrauch auch geläufig unter dem Stichwort „Teilzulassung“. Das warf die – seinerzeit gesetzlich ungeklärte – Frage der Ausschreibungs- und Nachbesetzungsfähigkeit einer solchen Teilzulassung im für die entsprechende Arztgruppe gesperrten Planungsbereich auf. Während die Kassenärztlichen Vereinigungen überwiegend die Auffassung vertraten, daß eine Teilzulassung nicht nachbesetzungsfähig sei, wurde diese Frage von Medizinrechtlern uneinheitlich beantwortet (zum Stand der Diskussion: s. Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV, § 19a Rz. 13ff.). Das Sozialgericht München unterstützte die Auffassung der Befürworter der Ausschreibungs- und Nachbesetzungsfähigkeit einer Teilzulassung in einer Entscheidung vom 15.01.2008 (S 38 KA 17/08 ER) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens.

Das GKV-OrgWG führt zu einer Klärung dieser streitigen Rechtsfrage. Es läßt die Ausschreibung und Nachbesetzung einer Teilzulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V nunmehr ausdrücklich zu. Vertragsärzte können ab dem 01.01.2009 die Hälfte ihrer Zulassung im Rahmen eines rechtsförmlichen Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahrens auf einen Fachkollegen übertragen lassen. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen des „normalen“ Nachbesetzungsverfahrens. Als Alternative zur Gründung einer Job-Sharing-Berufsausübungsgemeinschaft kann die Übertragung der Hälfte der Zulassung auf einen Fachkollegen, mit dem sodann eine Berufsausübungsgemeinschaft gegründet wird, sinnvoll sein. Dabei ist aber immer zu bedenken, daß es sich bei der Zulassung und damit auch bei der Teilzulassung um ein höchstpersönliches Recht handelt, das zivilrechtlichen Dispositionen nicht oder nur sehr eingeschränkt zugänglich ist. Auch für die Anstellung in der Praxis oder in einem MVZ werden hierdurch zusätzliche Gestaltungsoptionen eröffnet.

RA Sven Rothfuß
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Verfassungsbeschwerde gegen § 116b SGB V wegen fehlenden Nachteils abgelehnt

Sven Rothfuß  vLine  19. November 2008 10:27   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Vertragsärzte gegen die ambulante Teilöffnung der Krankenhäuser nach § 116b SGB V nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 31.07.2008, Az.: 1 BvR 839/08).

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sind die beschwerdeführenden Vertragsärzte wegen einer fehlenden unmittelbaren Betroffenheit in ihren Grundrechten nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung des § 116b SGB V. Nach § 116b Abs. 2 SGBV ist ein zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenes Krankenhaus für spezialisierte Leistungen zur ambulanten Behandlung berechtigt, soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung auf Antrag dazu bestimmt worden ist. Aktive Beteiligungsrechte der Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Rahmen dieses Antragsverfahrens nicht vorgesehen. Die beschwerdeführenden Vertragsärzte wollten mit ihrer Verfassungsbeschwerde diese Teilöffnung der Krankenhäuser für den ambulanten Leistungssektor verhindern.

Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, daß der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Eine solche unmittelbare Betroffenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur dann vor, wenn das Gesetz - ohne weiteren Vollzugsakt - die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes kann § 116b Abs. 2 SGB V aber nur dann unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der beschwerdeführenden Vertragsärzte entfalten, wenn dem Antrag eines Krankenhauses auf Teilöffnung für den ambulanten Leistungssektor für spezialisierte ärztliche Leistungen im Einzugsbereich der Praxis der beschwerdeführenden Vertragsärzte stattgegeben wird. Hierdurch entstehe erst eine Konkurrenzsituation. Ohne Stattgabe eines solchen Antrages eines Krankenhauses ändere § 116b Abs. 1 SGB V an der Rechtsposition der Beschwerde führenden Vertragsärzte hingegen nichts.

Ob § 116b Abs. 2 SGB V mit der Verfassung vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge nicht mehr entscheiden müssen. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.



RA Sven Rothfuß

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Zur Verfristung und Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

Sven Rothfuß  vLine  04. November 2008 12:48   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte jüngst über eine Klage im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mobilfunksparte der Firma Siemens an die BenQ-Mobile GmbH und Co OHG (B.M.) und der nachfolgenden Insolvenz der B.M. zu entscheiden (Urteil v. 25.06.2008, Az.: 11 Sa 1208/07).

Siemens hatte seine Mitarbeiter im August 2005 in einem Schreiben darüber informiert, daß die Mobilfunksparte zum 01.10.2005 auf die B.M. übergehe und ihnen dagegen ein einmonatiges Widerspruchsrecht zustehe.

Der Kläger hatte wie zahlreiche andere Arbeitnehmer zunächst nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht und ab dem 01.10.2005 seine Arbeitsleistung für die B.M. erbracht. Im September 2006 hat die B.M. dann Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Einen Tag nach diesem Antrag – 13 Monate nach dem Informationsschreiben der Firma Siemens – widersprach der Kläger zusammen mit etwa 1.000 anderen Mitarbeitern dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht, in der er u.a. beantragte festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis mit der Firma Siemens nicht auf die B.M. übergegangen ist. Das Arbeitsgericht München gab der Klage in diesem Punkt statt.

Die dagegen eingelegte Berufung der Firma Siemens hat das LAG München nun zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts München bestätigt.

Der Verkauf der Mobilfunksparte stellte einen sog. Teilbetriebsübergang dar. In solchen Fällen verpflichtet § 613a Abs. 5 BGB den Veräußerer und den Erwerber zur Unterrichtung des vom (Teil-)Betriebsübergang betroffenen Personals. Die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse vom Übergang betroffen sind, sind hiernach über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und auch über die hinsichtlich der Mitarbeiter in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu unterrichten. Diese Unterrichtung muß entweder durch den Veräußerer des (Teil-) Betriebs oder durch den Erwerber des (Teil-) Betriebs erfolgen.

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der rechtzeitige Widerspruch schließt den Übergang des Arbeitsverhältnisses aus, es bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen.

Ist die Unterrichtung unzureichend und entspricht nicht den dargestellten Anforderungen, so wird der Lauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt.

Nach der Auffassung des LAG München war das Informationsschreiben inhaltlich unzureichend und die Widerspruchsfrist wurde daher nicht in Gang gesetzt. Es sei zum einen nicht ausreichend über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs berichtet worden. Erforderlich wäre eine Information über die gesellschaftrechtliche Basis der Übernehmerin, bzw. die Art ihrer Abhängigkeit von der Konzernmutter, ihre geringe Kapitalausstattung und ihr nur teilweiser Erwerb der Vermögenswerte des veräußerten Geschäftsbereichs gewesen. Dies lasse das Informationsschreiben nicht erkennen. Weiterhin sei auch der Grund für den Übergang nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, da nicht alle beteiligten Unternehmen benannt worden seien.

Der Widerspruch des Klägers war daher auch 13 Monate nach dem Informationsschreiben nicht verfristet, da die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Ebenso hat das LAG München eine Verwirkung des Widerspruchsrechts verneint. Es fehle an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment. Das Umstandsmoment ist immer dann erfüllt, wenn der Verpflichtete – hier die Firma Siemens/Beklagte – sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten – hier der Arbeitnehmer/Kläger – darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Kläger habe mit Ausnahme der Tatsache der Weiterarbeit keine Umstände gesetzt, die ein Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerspruchsrechts rechtfertigen könnten. Die bloße Weiterarbeit sei nicht geeignet das Umstandsmoment zu verwirklichen.

Das Arbeitsverhältnis ist also nach dem Urteil des LAG München nicht auf die B.M. übergegangen. Dies kann erhebliche Vorteile für den Kläger haben. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß die Firma Siemens ihm nachfolgend kündigt. Ohne Kündigung besteht aber mit Siemens weiter ein Arbeitsverhältnis und entsprechende Vergütungsansprüche.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigen wird.

In jedem Fall ist aber die Plicht zur Unterrichtung in der Praxis ernst zu nehmen und unbedingt zu beachten. Einzelheiten hierzu finden sich auch im dem auf dieser Seite veröffentlichten Artikel „Die Pflicht zur Unterrichtung des Personals über einen Betriebsübergang sollte ernst genommen werden“.



RA Sven Rothfuß

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