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Behandlungsfehler bei der Ausübung des ärztlichen Notdienstes

Sven Rothfuß  vLine  13. Januar 2010 10:44   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Ein Notarzt macht sich einer Berufspflichtverletzung schuldig, wenn er Minderjährigen nicht altersangemessene Medikamente verabreicht. Eine Berufspflichtverletzung ist ebenfalls darin zu sehen, daß der Notarzt den Patienten nach der Behandlung nur unzureichend überwacht. Schließlich besteht auch für den Notarzt eine umfassende Aufklärungspflicht – unterläßt er die Aufklärung über Medikation, Nebenwirkungen sowie Behandlungsalternativen, verstößt er gegen diese Pflicht.

Über diese mehrfache Berufspflichtverletzung hatte das Landesberufungsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 23.09.2009, Az. 6t A 2159/08) zu entscheiden. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt während seines nächtlichen Notdienstes im Rahmen eines Hausbesuches eine 10-jährige, 30 kg wiegende Patientin behandelt. Diese hatte unter migräneartigen Kopfschmerzen gelitten. Er verabreichte der 10-Jährigen eine dreifach überhöhte Dosis Paspertin (MCP) – aufgrund des Alters und des Körpergewichts der Patientin hätten maximal 3 mg verabreicht werden dürfen; stattdessen verabreichte der Arzt 10 mg. Zusätzlich behandelte der Arzt die Patientin mit Tramadol. Dabei klärte der Notarzt die Eltern der minderjährigen Patientin nicht hinreichend über die Medikation und die damit verbundenen Nebenwirkungen sowie über mögliche Behandlungsalternativen auf. Dies wäre aber auch im Notdienst geboten gewesen. Nach dem Verabreichen der Medikamente führte der Notarzt auch keine angemessene Überwachung der Patientin durch. Hierbei betonte das Gericht jedoch, daß die Überwachung nicht zwingend in einer mindestens 30minütigen Wartezeit in der Wohnung hätte bestehen müssen, sondern auch durch telefonisches Kontakthalten möglich gewesen wäre.

Nachdem der Notarzt die Patientin verlassen hatte, verschlechterte sich deren Krankheitsbild akut, sie zeigte starke Bewußtseinsstörungen mit Verwirrtheit und Halluzinationen. Die Eltern veranlaßten daraufhin eine Noteinweisung in eine Kinder- und Jugendklinik.

Das Gericht entschied, daß der Arzt im Rahmen der Behandlung mehrfach gegen seine Berufspflichten verstoßen habe und konkretisierte so die einem Notfallarzt obliegenden Berufspflichten – dies sowohl vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Behandlung als auch einer ordnungsgemäßen Aufklärung. Es sah das erstinstanzliche Urteil, in dem das Berufsgericht auf einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 5.500 € erkannt hatte, für begründet an, so daß die Berufung keinen Erfolg hatte.

RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE
www.medizin-recht.com

 
 

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