Sven Rothfuß
27. Januar 2010 15:10
Hat sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO) zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann dies zum Entzug der Approbation führen (§ 5 Abs. 2 BÄO). Der Approbationswiderruf erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 BÄO).
Die Bundesärztekammer führt hierzu aus, daß unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände.
Unwürdig ist hiernach, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Der Arzt muß also langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen haben, so daß er nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Bezüglich der Beurteilung der Unwürdigkeit stellen Gerichte u.a. auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Arztes in der Bevölkerung ab.
Vor diesem Hintergrund haben Gerichte immer wieder über Fragen des Approbationswiderrufs zu entscheiden:
1.
So entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jüngst, daß ein Arzt, der zugleich ein „notorischer“ Steuersünder ist, zur Ausübung des Arztberufs unwürdig sei [Beschl. v. 04.12.2009, Az. 8 LA 197/09]. Der Entzug der Approbation wurde als rechtmäßig erachtet. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arzt über einen Zeitraum von zehn Jahren einen Steuerrückstand von beinahe 900.000 € auflaufen lassen, indem er erhebliche Teile seines Praxiseinkommens beim Finanzamt nicht angegeben hatte. Dieser Umstand berechtigt nach den Ausführungen des Gerichts zum Widerruf der Approbation. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, daß Steuerdelikte zwar nicht gegen die Gesundheit der Patienten gerichtet sind und daher nicht in jedem Fall zum Widerruf der Approbation berechtigen. Wenn sich der Arzt aber im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetze, daß er schon deshalb als Arzt untragbar ist, könne die Approbation entzogen werden. Bei einer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren und in einer solchen Höhe fehle es am notwendigen Vertrauen in die vorrangig am Wohl der Patienten und nicht an der eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung.
2.
Über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Approbationswiderrufs durch die zuständige Behörde hatte jüngst das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden [Beschl. v. 23.11.2009, Az. 1 BvR 2709/09]: Im zugrundeliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe einem Arzt wegen Unwürdigkeit die Approbation entzogen und dabei die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet. Hiergegen wandte sich der Arzt mit einer Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Beschwerde für zulässig und begründet und setzte daher die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Approbation vorläufig aus.
In der Sache verwies das Gericht darauf, daß die Interessen eines Arztes, dessen Approbation wegen Unwürdigkeit widerrufen werden soll, schwerer wiegen als das Interesse der Allgemeinheit am Vertrauen in die Ärzteschaft. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - keine Gefährdung der Patienten des betroffenen Arztes im Raum stehe und eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Angesichts der nahezu sicher bevorstehenden Praxisaufgabe, die im Fall des sofortigen Widerrufs der Approbation bevorstünde, müßten die Interessen der Allgemeinheit auch vor dem Hintergrund der Frage zurückstehen, ob das durch einen Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit geschützte Vertrauen in die Ärzteschaft ein Gemeinwohlinteresse ist, dessen Bedeutung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht.
Das Gericht stärkte damit die Position des Arztes; es setzte jedoch nur die vorläufige Entziehung des Widerrufs aus. Über die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs hatte das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß indes noch nicht zu entscheiden. Die diesbezügliche Entscheidung des Fachgerichts bleibt abzuwarten.
3.
Ähnlich war auch die Interessenlage in einem Verfahren, in welchem das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte [OVG Sachsen, Beschluß v. 23.11.2009, Az. 4 B 446/09]: Hier war dem Arzt die Approbation wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses entzogen und gleichzeitig die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Sodann wurde das Strafverfahren in dieser Sache jedoch wiederaufgenommen und eine erneute Hauptverhandlung angeordnet. Dies galt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Arztes gegen den Approbationswiderruf wurde daraufhin wiederhergestellt. Auch hier hat dieser Beschluß zur Folge, daß der Arzt vorläufig weiterhin tätig werden kann, dies jedoch ggf. nur bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs.
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE
www.medizin-recht.com
Sven Rothfuß
22. Januar 2010 17:58
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 04.11.2009 (S 2 KA 108/09) einem Gynäkologen, der fälschlicherweise Krebsvorsorgeuntersuchungen bei verschiedenen Patientinnen zweimal jährlich abgerechnet hatte, zum Teil Recht gegeben.
Die KV Nordrhein strich bei einem Gynäkologen mit Bescheid vom 28.10.2008 in verschiedenen Behandlungsfällen jeweils den zweiten Ansatz der GOP 157 EBM (a.F.) bzw. der GOP 01730 EBM innerhalb eines Jahres. Die sachlich-rechnerischen Berichtigungen erstreckten sich auf die Quartale III/03 bis IV/04. Der im Verfahren betroffene Gynäkologe bestritt die materiell-rechtliche Richtigkeit der vorgenommenen Streichungen nicht. Denn tatsächlich können Krebsvorsorgeuntersuchungen bei Frauen lediglich einmal jährlich abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der GOP 157 EBM (a.F.) bzw. der GOP 01770 EBM mit der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie. Der Gynäkologe vertrat in dem Verfahren jedoch die Auffassung, daß die Honorarrückforderung der KV Nordrhein verjährt, jedenfalls verwirkt sei. Zwischen den betroffenen Quartalen III/03 bis IV/04 und dem Berichtigungsbescheid vom 28.10.2008 lägen zum Großteil mehr als vier Jahre.
Das SG Düsseldorf stellte in dem Verfahren fest, daß sich der Berichtigungsbescheid vom 28.10.2008 u.a. auf Quartale erstreckt, für die die Ausschlußfrist von vier Jahren für sachlich-rechnerische Berichtigungen nicht gewahrt sei. So datiere der Abrechnungsbescheid für das Quartal II/04 vom 25.10.2004, während der Berichtigungsbescheid vom 28.10.2008 datiere. Für die Quartale III/03 bis II/04 sei daher für die Rückforderung die 4-Jahres-Frist nicht eingehalten worden. Eine Rückforderung außerhalb dieser 4-Jahres-Frist käme dann allenfalls noch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X in Betracht. Hiernach könnte sich der Gynäkologe nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das SG Düsseldorf vermochte eine grobe Fahrlässigkeit beim abrechnenden Gynäkologen jedoch nicht zu erkennen. Von grober Fahrlässigkeit sei nur dann auszugehen, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei. Zwar könne davon ausgegangen werden, daß der Gynäkologe Kenntnis davon hatte, daß Frauen lediglich eine jährliche Anspruchsberechtigung auf Krebsfrüherkennungsuntersuchungen haben. Allerdings ergäbe sich diese zeitliche Anspruchslimitierung aus der Leistungslegende der GOP 157 EBM a.F. bzw. GOP 01770 EBM nicht unmittelbar, sondern lediglich über den Verweis auf die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie. Eine Vielzahl von beim SG Düsseldorf anhängigen Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten zeige, daß einige Gynäkologen mit dem Zusammenspiel der einschlägigen GOP einerseits und der Krebsfrüherkennung-Richtlinie andererseits ihre Verständnisschwierigkeiten gehabt haben dürften. Zwar habe der betroffene Gynäkologe vorliegend sicherlich fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig in dem für eine Rückforderung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X erforderlichen Sinne gehandelt.
Das SG Düsseldorf hat die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE
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Aleksandra Nowakowska
22. Januar 2010 12:38

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Thomas Luft
20. Januar 2010 16:31
Ursprünglich hatte ich hier etwas zu einem Artikel aus der Süddeutschen geschrieben. Leider habe ich wohl zu lange geschrieben, denn beim Abschicken des Artikels kam ich wieder auf die Login-Seite von DocCheck. Und weil ich keine Lust habe den Artikel nochmal zu schreiben, hier nur ganz kurz die Zusammenfassung:
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Claudia Toholt
20. Januar 2010 14:10
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