David Wilchfort
31. August 2008 19:10
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Sebastian
29. August 2008 19:53
Einige Leser haben es bereits hinter sich, andere stecken mitten drin.Es geht um die neue Approbationsordnung. Besondere Neuerung: Egal ob Chemie, Physik, Biologie, Anatomie Inhalte aus der Klinik finden sich bereits in (allen) Vorklinikbüchern und Seminaren, die man dann integrierte Seminare nennt. Die neue Approbationsordnung machts möglich.
Doch hätte hier, meiner Meinung nach, mehr differenziert werden müssen. Klinische Inhalte in den Naturwissenschaften sind unerlässlich. Sie machen dem gequälten Medizinstudenten klar, warum er sich damit beschäftigen muss. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass ich es sehr schwer mit Physik hatte und auch erst nach dem dritten Mal bestanden habe. Ich konnte mich mit dem Fach einfach nicht anfreunden und hätte mir hier gewünscht, dass mehr klinische Beispiele eingebracht werden, die auch die Wichtigkeit der Physik (!!!) für die Medizin klarmacht.
In Anatomie würde ich liebenswert auf die klinischen Inhalte verzichten, auch wenn sie manchmal noch so interessant sein mögen. Ein Dozent nannte das bei uns, die "wechselseitige Verdunklung". Man kann weder richtig Anatomie noch kennt man sich mit den Details der Klinik aus.
Alles in allem ist die neue Approbationsordnung mit der verklinikten Vorklinik sinnvoll, doch könnte manchmal mehr Maß gehalten werden. Wie man schon aus dem Wort Vorklinik lesen kann, befindet man sich noch nicht in der Klinik, sondern hat Zeit die Grundlagen aufzubauen. Da ist zu viel Klinik manchmal nur störend.
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Holger Barth
29. August 2008 13:03
BVerfG, Beschlüsse vom 31.7.2008 - 1 BvR 839/08 und 1 BvR 840/08 -
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Regelung zur Zulassung von Fachambulanzen der Krankenhäuser gerichteten Verfassungsbeschwerden der vertragsärztlich niedergelassenen Onkologen und Kinderkardiologen nicht zur Entscheidung angenommen, da sie seiner Ansicht nach unzulässig sind. Es fehlt hiernach, solange im Planungs- oder zumindest im Einzugsbereich der Praxis ein Zulassungsbescheid nicht ergangen ist und die hierauf basierende Krankenhauskonkurrenz entsprechend noch keine Wirkungen entfalten kann, an der unmittelbaren(!) Betroffenheit der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch die angegriffene gesetzliche Regelung und an der grundsätzlich gebotenen Beschreitung des Rechtswegs vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Zweite Kammer des Ersten Senats bestätigt in den ausführlich begründeten Beschlüssen vom 31.7.2008 den Rechtsweg gegen die Ambulanzzulassungen zu den Sozialgerichten (auch) für konkurrierende Vertragsärzte, hält sich jedoch zur Frage der Anfechtungsbefugnis wie auch der Begründetheit einer Drittanfechtung bedeckt. Das Gericht nimmt zwar die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten bzw. Grundrechten durch die - das Gesetz erst umsetzenden - Bescheide der Zulassungsbehörden zu Lasten konkurrierender Vertragsärzte ersichtlich sehr ernst. Hierüber sollen jedoch vorrangig die Sozialgerichte als Fachgerichte entscheiden, die keinen weiterführenden Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hierzu erhalten. Das ist zwar schade, aber nicht schädlich! Denn hieraus folgt allein:
Vertragsärzte müssen sich, wenn sie durch Zulassungsentscheidungen nach § 116b SGB V konkret und mehr als nur unwesentlich belastet werden, in jedem Fall auf den Weg durch die Instanzen begeben, das heißt gegen solche Entscheidungen gegebenenfalls Widerspruch einlegen und nach Abschluss des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden das zuständige Sozialgericht anrufen. Versagt dieses den niedergelassenen Konkurrenten die Klagebefugnis oder die (materielle) Anfechtungsberechtigung, und wird diese Entscheidung auch in den weiteren Instanzen bestätigt, so besteht dann erneut die Möglichkeit der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts.
Außerdem kommt eine erneute Verfassungsbeschwerde nicht nur nach Abschluss eines gegebenenfalls langjährigen sozialgerichtlichen Hauptverfahrens durch bis zu drei Instanzen, sondern auch bereits nach Durchlaufen des nur zweistufigen sozialgerichtlichen Eilverfahrens in Betracht, in welchem die konkurrierenden Krankenhäuser und Vertragsärzte mit den Zulassungsbehörden aller Voraussicht nach über die wichtige Frage der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtung oder sofortigen Vollziehung der Bescheide streiten werden.
Sollten die Sozialgerichte demgegenüber, was jetzt wahrscheinlicher geworden ist, den Vertragsärzten effektiven Rechtsschutz gegen die Entscheidungen nach
§ 116b SGB V gewähren, können die Ärzte auch in Bezug auf die Begründetheit einer Drittanfechtungsklage auf die Leitgedanken der Verfassungsbeschwerden gegen § 116b SGB V und das vorangegangene Gutachten (Stand: August 2007) zu dessen Neuregelung inhaltlich zurückgreifen:
www.arztrechtplus.de/BNHO_116b_neu.pdf
Folgende Prognose darf meiner Ansicht nach in der Sache gewagt werden:
Entweder werden bereits die Sozialgerichte den Verwaltungsbehörden im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 116b Abs. 2 SGB V - Bestimmung unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - eine Form der Bedarfsprüfung vorschreiben (so jetzt auch Pitschas, MedR 2008, 473, 479) und weitere Vorgaben beschränkender Art machen, um unverhältnismäßige und insbesondere auch ungleiche wirtschaftliche Belastungen der Vertragsärzte auf dem regulierten Gesundheitsmarkt zu vermeiden. Oder das erneut anzurufende Bundesverfassungsgericht wird entsprechende Maßgaben vorzeichnen, sofern es nicht die gesetzliche Regelung selbst für unvereinbar mit der Verfassung und gegebenenfalls auch nichtig erklärt.
Sollte sich eine verfassungskonforme Auslegung des § 116b Abs. 2 SGB V als möglich erweisen, wäre die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung, soweit dies zum Schutz betroffener Vertragsärzte notwendig ist, zu versagen oder - ähnlich wie bei der Ermächtigung nach § 116 SGB V - sachlich, räumlich und zeitlich zu beschränken. In diesen Fällen kann auch auf der Basis von § 116b SGB V eine Kooperation zwischen spezialisierter Vertragsarztpraxis einerseits und Fachambulanz des Krankenhauses andererseits sinnvoll und wünschenswert sein. Derartige Projekte können und sollten aber in jedem Fall mithilfe der für die Entscheidung nach § 116b SGB V zuständigen Behörde verfahrensrechtlich so abgesichert werden, dass der Vertragarzt und das Krankenhaus "auf gleicher Augenhöhe" miteinander verhandeln und kooperieren.
Nähere Informationen können Sie gerne bei mir anfordern.
Holger Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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Ulrich Pietrek
28. August 2008 19:00
Mein Sohn kam gestern aus Portugal zurück: "Weißt du, was die dort für Klamotten ausgeben!?"fragte er kurz nach seiner Ankunft. "Überall schicke Kleider, alle tragen Markenware; aber das Essen, geschmacklos!"
Meine Tochter besucht wieder eine Fete: Fun und Spass haben, sich zerstreuen und es lustig haben...jetzt bloß keine tiefgründigen Gespräche - Schule reicht...
Eine Patientin betritt unsere Praxis zum ersten mal: "Tolle Räume haben sie da!"
Das Erstaunen und die Wertschätzung des ÄUSSEREN Aspektes haben in den letzten Jahren jedenfalls nicht abgenommen (vermeide es"zugenommen" zu behaupten!). Das Erscheinungsbild des Einzelnen wird wichtiger für die Beurteilung seiner Kompetenzen und seines wahrscheinlichen Charakters. Wir kennen seinen Wagen, seine Yacht und sein Eigenheim. Wir sehen die gut gekleidete Frau mit den beiden stolzen Kindern, und wir wissen um sein soziales Engagement, seine Leidenschaft für den Fußball und seine Fähigkeit zurvorkommend und hilfsbereit zu erscheinen.
Was wissen wir wirklich?
Der INNERE Aspekt gerät zum Medienspektakel, wo Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ans Tageslicht gezerrt werden, ihre Vorlieben und Schwächen, ihre Fehler und Dummheiten verdünsten und sich im Nachhinein darüber beschweren, dass ihnen der Trieb Neugierde die Kleider gestohlen hat.
Das EIGENTLICH INNERE, das was uns wirklich ausmacht, bleibt meist im Verborgenen. Es sucht die Stille und fühlt sich wohl in intimer Runde, unauffällig und bescheiden, ja demütig und bedacht. Es bildet unseren Kern und ist unsterblich, es liebt endlos und ohne Zweck, es schädigt nicht und sucht keinen Vorteil, es überschreitet alle Grenzen und Hürden und ist jedem zu eigen.
Moderne Esoterik frei nach Paulus...(die Geschichte mit den Korinthern - sie wissen!?)
Nein, die billige Erkenntnis eines Arbeitstages wie dem heutigen. Nach der Einsicht, dass Geld und Zeit nur Illusionen sind und der Gewissheit noch 12 km mit dem Fahrrad zurücklegen zu müssen, eine feine - wie ich meine!
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Sebastian
27. August 2008 20:47
Wer Asi-Toni kennt, dem wird Patho-Toni gefallen. Obwohl es in der Vorklinik kein Patho gibt, lassen sich die Aussagen über das Kreuzen und den anderen Studialltag auch auf die Vorklinik übertragen.
http://www.youtube.com/watch?v=OMjA9tQXLxY
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