DocCheck Blog Logo

DocCheck Blog

Einträge für Juli 2008
Zum großen Ganzen

DC Navigation Box

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
  2 5 6
7 8 11 12 13
14 15 17 18 19 20
22 24 26 27
28      
DocCheck Blog Visual
 

I` am alive ( C. Dion)Teil 1

Jürgen Rabe  vLine  31. Juli 2008 20:55   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Was immer wie wieder gern beschrieben wird, die die Situation, der Schicksalsschlag, der uns vom aktiven, hyperaktiven allzeit bereiten Therapeuten in die Position des Patienten verschlägt, dies traf mich wie der Blitz aus heiterem Himmel. Oh wie gut denken vielleicht einige ,wenn er dadurch von den Popsong-Blogs geheilt wird.

Der Schmerz in der noch frischen postoperativen Phase lies mich diesen Blog unterbrechen und für 2 Tage mich auf mein Lager zurückwerfen.

Am 18.7.2008 bei der adipösen Rentnerin mit Manschettenulcus re US passierte es , das Bein rutschte ab ich in vorgebeugter Haltung griff nach und es traf mich der Blitz in die li Lende ins li Bein, und ein hölllischer Schmerz erfasste mich , bradykard, kaltschweissig. Nach vergeblichen Sitz, Gehkriechversuche mit meiner Helferin , die Gott sei Dank zugegen war liess ich zu ,einen Krankenwagen zu rufen.13.30 Uhr

In der Klinik erstmal warten, Kollege etwa Vorrang , keine Spur, untergetaucht in der anonymen Masse der Großstadtpoliklinik . Eine Ärztin testete mich neurologisch , herrschte mich zu entspannen, da sie wahrscheinlich den fehlenden PSR auf mangelnde Kooperation von Patientenseite reduzierte. Es folgte die Schmerzinfusion , nicht wirklich besser , doch nach 2, 5 Stunden fragte mich eine Famulantin , wies denn geht , "Keine Schmerzen, dann gehen sie nach Hause!"16.30 Uhr Wie war das gleich Privatpatient 2 Klassenmedizin?Kein Oberarzt, kein Chef in Sicht

Hat sich doch einiges geändert seit der eigene Klinikzeit? 17.56 endlich auf Station der Chefarzt der Neurologie erscheint mit einer Affenartigen Geschwindigkeit , Reflexe geprüft und endlich er bietet heut noch das MRT an.

Rettung, Rettung in Sicht. Gegen 18.45Uhr ein freundlicher Radiologie verabschiedet sich per Handschlag von mir, jovial " Ach sie sin d der Kollege der unbedingt noch das MRT braucht.Die MTA ruft sie "und ist in den Feierabend verschwunden

Nach dem MRT die Bilder gibt es nicht zu sehen , sind ja digitalisiert auf Station einzusehen, für wen , dem Stationsarzt, dem Chef, der Schwester und der Patient?

Wir lassen ihnen eine gut Schmerztherapie zukommen 3 Infusion alle 8 Stunden hatte der Chef noch mit Emphase betont als er das Zimmer verliess . In die liegende Braunüle wird eine Infusion angeschlosssen, die zweite in der Nacht gegen 23 Uhr, abgefummelt gegen 5 Uhr, Blut läuft ins Bett auf die Bettdecke.

Schmerz lass nach , beim Gang zur Toilette tobende rasente Schmerzen, trotz 100mg Tramal plus Metamizol i.v.

Gegen 10 UHr OA Visite REflexprüfung, ," mmmh PSR scheint zu fehlen , guck mir mal die Bilder an vom MRT wenn ich meine es ist ein BSV , dann rufe ich auch heute schon den Neurochirurgen." Es wird 13-15- 17 UHr kein neurochirurgischer Konsilarius hat mich gesehen, die MRT Bilder begutachtet in einem Krankenhaus der Maximalversorgung, aber oh Schmerz lass nach es ist jede Bewegung oder jeder SChritt die Hölle . 300 mg Tramal ein gestörter Nachtschlaf, dass empfinde ich nicht als das Optimum der SChmerztherapie, lasse mir gegen Abend von meiner Frau Tramundin 200 retard mitbringen ,die ich in einer Dosierung 2x /die einnehme.

Es wird Sonntag wohlgelaunt erscheint der Oberarzt und eröffnet mir, bei der Ansicht der MRT Bilder keinen BSV gesehen zu haben. Also Mobilisation denke ich , aber der OS in der Schraubzwinge mien Quadiceps "Hölle,Hölle, Hölle".

Ich plane nach Hause zu gehen am nächsten Tag, kein Neurochirurg war bei mir , kein MRT Bild einzusehen, liebe Leute und schon fliegt die Tür auf und der Neurochef eröffnet mir sie haben einen riesigen infrafaoraminellen Discusprolaps L3L4 li muß man operieren.

Jetzt erst wird mir klar , noch ein 1 Woche Schmerz bis zur OP , da ich weiter mein ASS bekam jeden Morgen über das Wochenende hinaus und ich von der konservativen Therapie überzeugt sein mußte, zumal mich die Kg auf Anordnung des OA am Montagmorgen noch KGmäßig auch noch richtig in die Mangel nahm .

Ende Teil 1

Jeder Fehler zählt so heißt ein Aktion Uni FRankfurt, in der hiesigen Klinik frage ich mich nur welcher?

 
 

0 Kommentare  vLine  0 Trackbacks  vLine  Permalink


265 Klicks
 

Versichert?

Nadine  vLine  30. Juli 2008 17:45   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 
Meine Güte, ist mir langweilig. Ich hab so spezielle Pflaster und eine Luftpolsterschiene bekommen und darf sogar schon wieder rumlaufen, aber Arbeiten ist noch nicht. Es tut auch nicht großartig weh, nur manchmal, wenn ich mir zuviel zutraue. Aber bis ich wieder in die Praxis kann, wird’s noch ne Weile dauern. Hätte gar nicht gedacht, dass ich die Arbeit mal so vermissen würde. Vor ein paar Monaten noch hätt ich mir so ne Auszeit herbeigewünscht und dann genutzt, um Bewerbungen an Tierärzte und Zoos zu schreiben. Aber so sehr unterscheiden sich die tierischen Patienten doch wahrscheinlich gar nicht von den menschlichen. Oder zumindest die Tätigkeit einer Arzthelferin nicht, die ist doch wohl bei Tier- und Menschenarzt ziemlich ähnlich. Ach, was weiß ich. Vor Langeweile hab ich schon überlegt, jetzt häufiger was in den Blog zu tippen. Tja, aber was? Passiert ja nix. Mein Chef war inzwischen noch mal da, meine DocCheck-Freundin auch und noch ein paar andere, alle geben sich Mühe, mir die Zeit zu vertreiben. Bei dem schönen Wetter kann man ja auch ganz gut draußen sitzen, und Grillen und Würstchenumdrehen krieg ich sogar selber hin. Da fällt mir ein: Gestern hab ich mich richtig aufgeregt. Weil sie eh keine Internetblogs liest, kann ich’s ja ruhig sagen: über meine Oma. Mein Chef war da, sie kam rein, war gaaaaanz charmant auf ihre alten Tage, und als der Chef raus war, meint sie ganz trocken zu mir: „Der Junge ist bestimmt gut versichert.“ Ich gucke mal wieder dumm wie Bernd das Brot, drum sagt sie: „Na, Du wirst den doch jetzt nicht einfach so davonkommen lassen. Immerhin war das sein Tennisplatz.“ Ich wusste mal wieder nicht, was ich sagen sollte. Bei soviel Dreistigkeit fällt mir immer gar nix mehr ein. Ich kann doch nicht meinen Chef verklagen!
 
 

1 Kommentar  vLine  0 Trackbacks  vLine  Permalink

Tags für diesen Artikel: , ,

531 Klicks
 

Die neuen KV-Abrechnungsnummern

Sven Rothfuß  vLine  30. Juli 2008 15:55   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) hat zum 01.07.2008 eine wesentliche Änderung der Kennzeichnung und Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen eingeführt.

Seit dem 01.07.2008 besitzt jeder Arzt bzw. Psychotherapeut zumindest zwei Identifikationsnummern, welche ihm zwischenzeitlich durch die zuständige KV mitgeteilt sein sollten. Es handelt sich dabei um die personenindividuelle Arztnummer sowie die Betriebsstättennummer. Beide Nummern sind zukünftig bei Abrechnung und Verordnung von Leistungen anzugeben und ermöglichen eine genaue Zuordnung jeder abgerechneten Leistung zu dem behandelnden Leistungserbringer und dem Ort der Behandlung. Es besteht dabei nunmehr eine grundsätzliche Kennzeichnungspflicht aller Leistungen.

1. Arztnummer

Jeder an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Leistungserbringer erhält unabhängig davon, ob er zugelassen, ermächtigt oder angestellt ist, nunmehr eine lebenslange Arztnummer, mit welcher alle durch ihn persönlich erbrachten Leistungen zu kennzeichnen sind. Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistenten erhalten keine eigene Arztnummer.

Durch die Arztnummer wird der abrechnungsrelevante „Arztfall“ ermittelt. Dieser bezeichnet alle Leistungen bei einem Versicherten, welche durch denselben Arzt unabhängig vom vertragsarztrechtlichen Status in der vertragsärztlichen Versorgung in demselben Kalendervierteljahr und unabhängig von der Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte zu Lasten derselben Krankenkasse erbracht werden. Die Arztnummer bleibt daher gleich, unabhängig davon, wo die Leistung erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr, von wem die Leistung erbracht wird. Wird z.B. die Behandlung in einem MVZ oder einer Einzelpraxis durch einen angestellten Arzt erbracht, ist seine Arztnummer bei der Abrechnung anzugeben. In Berufsausübungsgemeinschaften ist die Arztnummer des behandelnden Gesellschafters/Partners anzugeben. Im Rahmen von Vertretungen erfolgt die Abrechnung aber über die Arztnummer des vertretenen Praxisinhabers.

In Ausnahmefällen werden an Ärzte zwei Arztnummern vergeben. Dies gilt z.B. für Ärzte mit Doppelzulassungen und solche, welche am Mammographie-Screening-Programm teilnehmen. Für die im Rahmen der Teilnahme an diesem Programm erbrachten Leistungen wird eine separate Arztnummer verwendet.

Bei der Zusammensetzung der Arztnummer ist zu beachten, daß diese - wie die bisherige Abrechnungsnummer auch – einen Fachgruppencode beinhaltet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat diese Fachgruppencodes allerdings geändert. Soweit der Arzt seine Fachgruppe, seinen Versorgungsbereich (haus- oder fachärztliche Versorgung) oder seinen Schwerpunkt ändert, ändert sich insoweit auch der Fachgruppencode und somit die Arztnummer. Der Fachgruppencode ist in der 8. und 9. Stelle der Arztnummer enthalten.

2. Betriebsstättennummer

Zusätzlich zu der Arztnummer ist bei der Abrechnung eine Betriebsstätten- bzw. Nebenbetriebsstättennummer anzugeben. Diese kennzeichnet den Ort der Leistungserbringung unabhängig davon, wer die Leistung erbracht hat.

Durch die Betriebsstättennummer wird der abrechnungsrelevante „Betriebsstättenfall“ ermittelt. Dieser bezeichnet die gesamten innerhalb desselben Kalendervierteljahres in derselben Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte bei demselben Versicherten zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommenen Behandlungsleistungen. Ein Betriebsstättenfall liegt auch vor, wenn die ärztlichen Leistungen bei demselben Versicherten von einem angestellten Arzt des Vertragsarztes oder einem angestellten Arzt des MVZ in einer Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte erbracht werden und von diesem nicht selbst, sondern dem Träger der Betriebsstätte abgerechnet werden. Mit der Betriebsstättennummer wird daher die Praxis bzw. das MVZ selbst gekennzeichnet. Soweit sich diese nur an einem Ort befindet, haben somit alle dort in Kooperation oder als Angestellte tätigen Ärzte dieselbe Betriebsstättennummer anzugeben. Betriebsstätte ist dabei der primäre Tätigkeitsort. Bei Einzelpraxen ist dies der Vertragsarztsitz. Filialen, ausgelagerte Praxisräume, Belegabteilungen oder ähnliches sind hingegen Nebenbetriebsstätten, für welche Nebenbetriebsstättennummern vergeben werden. Daher kann eine Praxis eine Betriebsstätten- und mehrere Nebenbetriebsstättennummern haben. Soweit der Arzt z.B. im Wege einer Teilzulassung niedergelassen und zusätzliche in Halbtagsanstellung in einer anderen Praxis tätig ist, sind sowohl die eigene Praxis, als auch die Praxis, in welcher er angestellt ist, Betriebsstätten und nicht etwa Nebenbetriebsstätten. Er hat hierzu somit für die an den jeweiligen Praxisstandorten erbrachten Leistungen unterschiedliche Betriebsstättennummern anzugeben.

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften müssen sich auf einen Hauptsitz und somit auf die Betriebsstätte einigen und diese für zumindest zwei Jahre festlegen. Die anderen Vertragsarztsitze der Gesellschafter/Partner sind sodann Nebenbetriebsstätten. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Berufsausübungsgemeinschaft führen nicht zu einer Änderung der Betriebsstätten- bzw. Nebenbetriebsstättennummer, es sei denn, hierdurch fällt eine Betriebs- bzw. Nebenbetriebsstätte weg.

Eine Besonderheit besteht für Anästhesisten. Für diese sind alle Orte, an denen sie anästhesiologische Leistungen erbringen dürfen, Nebenbetriebsstätten. Als Nebenbetriebsstättennummer übernehmen sie die Betriebsstättennummer der Praxis, in welcher sie die Leistungen erbringen.

Die Betriebsstättennummer wird aus der alten Abrechnungsnummer gebildet. Der ehemalige Fachgruppencode wurde zwar dabei mit übernommen, hat aber keine eigene Bedeutung mehr. Die Kennzeichnung der Fachgruppe erfolgt allein über die Arztnummer.3. UmsetzungHinsichtlich der Verwendung von Arzt- und Betriebsstättennummern sind die im Bundesmantelvertrag und dem EBM enthaltenen Abrechnungsvoraussetzungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Hier dürfte aber schon bald Routine einkehren.

Formulare, Vordrucke und die Arztsoftware sollten zum 01.07.2008 bereits umgestellt sein. Alte Formulare und Vordrucke können aber z.B. im Bereich der KV Nordrhein aufgebraucht werden. Die Arztstempel können im übrigen weiterverwendet werden, da die darauf befindliche alte Abrechnungsnummer immer noch Teil der neuen Betriebsstättennummer ist. Denn auch wenn nunmehr alle Leistungen über Arzt- und Betriebsstättennummern gekennzeichnet werden, erfolgt die Erstellung der Abrechnungsunterlagen unter der Betriebsstättennummer. Für angestellte Ärzte und Nebenbetriebsstätten werden keine neuen Stempel ausgegeben. Bei der Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln muß sich aus der Verordnung auch der Name des verordnenden Arztes ergeben. Eine wesentliche Änderung liegt in der nunmehr bestehenden größeren Transparenz der Leistungserbringung. Diese ermöglicht es der KV, im Zweifel die Abrechnung personen- und ortsbezogen genauer auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

RA Sven Rothfuß

Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE

Im Mediapark 6A

50670 Köln

www.medizin-recht.com

 
 

Permalink

Tags für diesen Artikel: ,

160 Klicks
 

Und wenn jemand stirbt?

Thomas Luft  vLine  29. Juli 2008 13:51   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Gerade hatte ich mal wieder eine Diskussion wegen der Rabattverträge, die ich versuche einigermaßen wortgetreu wiederzugeben. Es ging um den Austausch von Marcumar gegen ein Rabattarzneimittel. Der Arzt hat natürlich kein "aut idem"-Kreuz gesetzt und der Kunde war schon einmal da, wollte aber nochmal bei der Kasse abklären warum und wieso er jetzt etwas anderes bekommen soll (immerhin, er hat es versucht). Ich versuche auch ein klein wenig den Kurpfälzer Dialekt einzubringen, der das Ganze wirklich lustig klingen lässt, obwohl das Thema richtig traurig ist:

Apotheker: "Herr H., ich muss ihr gewohntes Marcumar gegen ein anderes Mittel mit dem gleichen Wirkstoff tauschen"
Herr H: "Näää, die nemm isch nedd. Isch hab schunn bei der Kass ohgeruufe unn gefragt was des soll"
Apotheker: "Und was hat der Angestellte der Krankenkasse gesagt?"
Herr H.: "Dass die schbaare müsse unn isch desweege ä anner Medikament kriege tät. Awwer isch habb dann gefrohgt was iss wann die Leit desweege sterwe. Unn do hott die Dame vunn de Kass nur gemähnt 'Do kenne mir dann ach nix für'"

Noch Fragen?

PS: ich habe dann auf Grund pharmazeutischer Bedenken nicht substituiert und harre der Retaxationen, die da möglicherweise kommen.

 
 

6 Kommentare  vLine  0 Trackbacks  vLine  Permalink

Tags für diesen Artikel: ,

754 Klicks
 

Eingruppierung von Oberärzten nach TV-Ärzte

Sven Rothfuß  vLine  25. Juli 2008 12:29   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 
Die Arbeitsgerichte haben sich in zahlreichen Prozessen mit der Frage zu auseinanderzusetzen, wie die Eingruppierungsmerkmale nach den Entgeltgruppen des TV-Ärzte zu verstehen sind. Immer wieder streitig ist dabei das Merkmal „vom Arbeitgeber übertragen“ nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 des TV-Ärzte.

Mit dieser Frage hatte sich nunmehr auch das Sächsische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.06.2008 (9 Sa 658/07) zu beschäftigen. Dabei vertrat der Krankenhausträger die Auffassung, die im Tarifvertrag gewählte Formulierung „vom Arbeitgeber übertragen“ mache eine ausdrückliche Übertragung durch den Klinikträger notwendig. Eine lediglich stillschweigende Übertragung genüge nicht. Insbesondere reiche eine Übertragung durch den Chefarzt in Ermangelung einer entsprechenden Personalkompetenz des Chefarztes nicht aus.

Dieser Argumentation folgte das Sächsische Landesarbeitsgericht nicht und erkannte der Klägerin – einer Funktionsoberärztin in der gynäkologischen Ambulanz – die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä3 des TV-Ärzte und damit einer Eingruppierung als Oberärztin zu. Der Chefarzt, der Dienstvorgesetzter der Klägerin ist, hatte die Klägerin mit Schreiben vom 06.01.2000 zur Funktionsoberärztin ernannt und ihr die Leitung der gynäkologischen Ambulanz übertragen. Dieser Sachverhalt war dem Klinikträger bekannt. Der Klinikträger hatte sich hierzu jedoch nicht verhalten, sondern vielmehr die Arbeitsleistung der Klägerin widerspruchslos angenommen. Zwar ist nach deutschem Recht bloßes Schweigen nur in Ausnahmefällen juristisch relevant. Hier leitete das Sächsische Landesarbeitsgericht aus § 162 BGB allerdings ab, daß der Klinikträger vorliegend der Übertragung hätte widersprechen müssen, um sich auf das Merkmal des Fehlens der Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber nunmehr berufen zu können.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht führt hierzu aus: 
„Wenn der Beklagte positiv darum weiß, daß der Klägerin vom Klinikdirektor die Leitung der gynäkologischen Ambulanz übertragen wurde, er sie diese höherwertige Tätigkeit auch jahrelang ausüben läßt, ohne zu widersprechen, sich dann aber weigert, eine ausdrückliche Übertragung vorzunehmen, um auf diese Weise ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 zu verhindern, muß er sich so behandeln lassen, als habe er diese Übertragung selbst vorgenommen. Der Beklagte kann sich daher nicht auf eine fehlende arbeitgeberseitige Übertragung berufen, sondern muß sich das Handeln des Klinikdirektors jedenfalls im Wege der Duldungsvollmacht zurechnen lassen, da die Übertragung mit seiner Kenntnis stattfand, die Klägerin diese Tätigkeiten klar erkennbar über einen längeren Zeitraum ohne Intervention des Arbeitgebers ausgeübt hat und sie deshalb darauf vertrauen durfte, daß der Beklagte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten durch den Klinikdirektor nicht nur duldet, sondern auch billigt.“

Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes zeigt einmal mehr, daß sich die Eingruppierung von Ärzten nach dem TV-Ärzte nicht pauschal beantworten läßt, sondern es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handelt. nAuch wenn das Sächsische Landesarbeitsgericht in dem vorliegenden Fall aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB einen entsprechenden Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 des TV-Ärzte abgeleitet hat, ist dies nicht ohne weiteres auf andere Fälle, die die Eingruppierung nach dem TV-Ärzte zum Gegenstand haben, übertragbar. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Klinikträger im Sinne der Entgeltgruppe Ä3 des TV-Ärzte kann im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses nur ausnahmsweise durch einen Übertragungsakt des dienstvorgesetzten Chefarztes mit anschließender Duldung durch den Klinikträger ersetzt werden. Nur wenn auf der einen Seite eine Übertragung durch den Chefarzt erfolgt ist und auf der anderen Seite der Klinikträger diese Übertragung faktisch über einen längeren Zeitraum unwidersprochen hingenommen hat, kann sich der Arzt, der die Eingruppierung nach Ä3 des TV-Ärzte begehrt, auf den Rechtsgedanken des § 162 BGB berufen, soweit auch die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung erfüllt sind.

RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht
Dr. Halbe - Rechts
50670 Köln
www.medizin-recht.com
 
 

Permalink

Tags für diesen Artikel: ,

327 Klicks
 

Footernavigation


© DocCheck Medical Services GmbH, Köln 2006

DC Flexicon

DC RSS Box