Barbara Buschow
27. Oktober 2007 19:02
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Barbara Buschow
24. Oktober 2007 17:46
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Sven Rothfuß
24. Oktober 2007 12:44
Immer wieder stellt sich die Frage, wer bei der Behandlung Minderjähriger die Einwilligung in die Behandlung geben kann und muß. Parallel dazu stellt sich die Frage, wer der Adressat der erforderlichen Risikoaufklärung ist. Hierbei ist zunächst festzuhalten, daß die erforderliche Einwilligung den Eingriff, der an sich von der Rechtsprechung als Körperverletzung gewertet wird, rechtfertigt, so daß die für das Strafrecht entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen. Dies führt jedoch dazu, daß es für die Wirksamkeit der Einwilligung in die Behandlung nicht allein auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten, sondern auf dessen Urteils- und Willensfähigkeit ankommt. Verfügt der minderjährige Patient über eine entsprechende Einsichtsfähigkeit und Urteilsvermögen, ist daher dem Patienten zumindest ein Vetorecht gegen die Fremdbestimmung durch die gesetzlichen Vertreter zuzubilligen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10.10.2006, Az.: VI ZR 74/05 klargestellt und weiter ausgeführt, daß auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklären sind, um von diesem Vetorecht Gebrauch machen zu können.
Zwar genügt regelmäßig die Aufklärung und Einwilligung der Eltern. Jedenfalls dann, wenn der Patient ein gewisses Alter und Urteilsvermögen erreicht hat und es sich um einen elektiven Eingriff handelt, sollte aber der Patient zwingend mit in das Aufklärungsgespräch einbezogen werden.
Problematisch ist dann naturgemäß der Konfliktfall, d.h. wenn sich die gesetzlichen Vertreter und der minderjährige Patient widersprechen. Kann in solchen Fällen aus medizinischer Sicht das Erreichen der Volljährigkeit abgewartet werden, sollte der Eingriff zunächst zurückgestellt werden. Handelt es sich um einen Angriff mit gewisser Dringlichkeit, muß beispielsweise im Falle der Verweigerung eines Eingriffs aus religiösen Gründen, eine vormundschaftliche Genehmigung gegebenenfalls im Eilverfahren eingeholt werden. Ist für eine solche keine Zeit mehr, kann der Eingriff unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung ohne vorläufige Anordnung des Vormundschaftsgerichts vorgenommen werden. Verfügt der minderjährige Patient über die notwendige Einsichts- und Willensfähigkeit, kann in diesen Fällen ohnehin der Eingriff auch gegen den Willen der Eltern durchgeführt werden.
Unter dem Strich bleibt für den Arzt die Problematik, daß er bei minderjährigen Patienten in die Zwickmühle geraten kann, wem gegenüber die Aufklärung zu erfolgen hat und wessen Einwilligung relevant ist. Hier empfiehlt es sich, die Aufklärung möglichst gegenüber allen Seiten, d.h. beiden Erziehungsberechtigten und dem Minderjährigen vorzunehmen. Dies jedenfalls bei schwerwiegenden Eingriffen mit erheblichen Risiken. Dabei wiederum muß die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden, die selbstverständlich bei Vorliegen einer gewissen Einsichtsfähigkeit auch gegenüber den Erziehungsberechtigten gilt. Bei Privatpatienten wiederum stellt sich eine weitere Problematik. Grundsätzlich kann nämlich der Minderjährige ohne seine Erziehungsberechtigten keinen wirksamen Behandlungsvertrag abschließen. Bei der Behandlung von Minderjährigen ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten riskiert der Behandler also seinen Vergütungsanspruch.
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Stefanie Bachstein alias Hanne Schnabel
22. Oktober 2007 14:10
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Frank Antwerpes
19. Oktober 2007 22:39
Anderenorts klassifizierte Krankheit, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist. Hinw.: Die Schlüsselnummer dient der Umsetzung des § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und ist verpflichtend anzugeben.
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