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Sven Rothfuß
19. November 2008 10:27
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Vertragsärzte gegen die ambulante Teilöffnung der Krankenhäuser nach § 116b SGB V nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 31.07.2008, Az.: 1 BvR 839/08).
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sind die beschwerdeführenden Vertragsärzte wegen einer fehlenden unmittelbaren Betroffenheit in ihren Grundrechten nicht beschwerdebefugt. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung des § 116b SGB V. Nach § 116b Abs. 2 SGBV ist ein zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassenes Krankenhaus für spezialisierte Leistungen zur ambulanten Behandlung berechtigt, soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung auf Antrag dazu bestimmt worden ist. Aktive Beteiligungsrechte der Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Rahmen dieses Antragsverfahrens nicht vorgesehen. Die beschwerdeführenden Vertragsärzte wollten mit ihrer Verfassungsbeschwerde diese Teilöffnung der Krankenhäuser für den ambulanten Leistungssektor verhindern.
Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, daß der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Eine solche unmittelbare Betroffenheit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur dann vor, wenn das Gesetz - ohne weiteren Vollzugsakt - die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes kann § 116b Abs. 2 SGB V aber nur dann unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der beschwerdeführenden Vertragsärzte entfalten, wenn dem Antrag eines Krankenhauses auf Teilöffnung für den ambulanten Leistungssektor für spezialisierte ärztliche Leistungen im Einzugsbereich der Praxis der beschwerdeführenden Vertragsärzte stattgegeben wird. Hierdurch entstehe erst eine Konkurrenzsituation. Ohne Stattgabe eines solchen Antrages eines Krankenhauses ändere § 116b Abs. 1 SGB V an der Rechtsposition der Beschwerde führenden Vertragsärzte hingegen nichts.
Ob § 116b Abs. 2 SGB V mit der Verfassung vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in der Folge nicht mehr entscheiden müssen. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
RA Sven Rothfuß
Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE www.medizin-recht.com |
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