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Zur Verfristung und Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

Sven Rothfuß  vLine  04. November 2008 12:48   Dieser Blog wurde von einer Privatperson erstellt und enthält persönliche Meinungen oder Erfahrungen.

 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte jüngst über eine Klage im Zusammenhang mit dem Verkauf der Mobilfunksparte der Firma Siemens an die BenQ-Mobile GmbH und Co OHG (B.M.) und der nachfolgenden Insolvenz der B.M. zu entscheiden (Urteil v. 25.06.2008, Az.: 11 Sa 1208/07).

Siemens hatte seine Mitarbeiter im August 2005 in einem Schreiben darüber informiert, daß die Mobilfunksparte zum 01.10.2005 auf die B.M. übergehe und ihnen dagegen ein einmonatiges Widerspruchsrecht zustehe.

Der Kläger hatte wie zahlreiche andere Arbeitnehmer zunächst nicht von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht und ab dem 01.10.2005 seine Arbeitsleistung für die B.M. erbracht. Im September 2006 hat die B.M. dann Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Einen Tag nach diesem Antrag – 13 Monate nach dem Informationsschreiben der Firma Siemens – widersprach der Kläger zusammen mit etwa 1.000 anderen Mitarbeitern dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht, in der er u.a. beantragte festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis mit der Firma Siemens nicht auf die B.M. übergegangen ist. Das Arbeitsgericht München gab der Klage in diesem Punkt statt.

Die dagegen eingelegte Berufung der Firma Siemens hat das LAG München nun zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts München bestätigt.

Der Verkauf der Mobilfunksparte stellte einen sog. Teilbetriebsübergang dar. In solchen Fällen verpflichtet § 613a Abs. 5 BGB den Veräußerer und den Erwerber zur Unterrichtung des vom (Teil-)Betriebsübergang betroffenen Personals. Die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse vom Übergang betroffen sind, sind hiernach über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und auch über die hinsichtlich der Mitarbeiter in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu unterrichten. Diese Unterrichtung muß entweder durch den Veräußerer des (Teil-) Betriebs oder durch den Erwerber des (Teil-) Betriebs erfolgen.

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der rechtzeitige Widerspruch schließt den Übergang des Arbeitsverhältnisses aus, es bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen.

Ist die Unterrichtung unzureichend und entspricht nicht den dargestellten Anforderungen, so wird der Lauf der einmonatigen Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt.

Nach der Auffassung des LAG München war das Informationsschreiben inhaltlich unzureichend und die Widerspruchsfrist wurde daher nicht in Gang gesetzt. Es sei zum einen nicht ausreichend über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs berichtet worden. Erforderlich wäre eine Information über die gesellschaftrechtliche Basis der Übernehmerin, bzw. die Art ihrer Abhängigkeit von der Konzernmutter, ihre geringe Kapitalausstattung und ihr nur teilweiser Erwerb der Vermögenswerte des veräußerten Geschäftsbereichs gewesen. Dies lasse das Informationsschreiben nicht erkennen. Weiterhin sei auch der Grund für den Übergang nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, da nicht alle beteiligten Unternehmen benannt worden seien.

Der Widerspruch des Klägers war daher auch 13 Monate nach dem Informationsschreiben nicht verfristet, da die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Ebenso hat das LAG München eine Verwirkung des Widerspruchsrechts verneint. Es fehle an dem insoweit erforderlichen Umstandsmoment. Das Umstandsmoment ist immer dann erfüllt, wenn der Verpflichtete – hier die Firma Siemens/Beklagte – sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten – hier der Arbeitnehmer/Kläger – darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Der Kläger habe mit Ausnahme der Tatsache der Weiterarbeit keine Umstände gesetzt, die ein Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerspruchsrechts rechtfertigen könnten. Die bloße Weiterarbeit sei nicht geeignet das Umstandsmoment zu verwirklichen.

Das Arbeitsverhältnis ist also nach dem Urteil des LAG München nicht auf die B.M. übergegangen. Dies kann erhebliche Vorteile für den Kläger haben. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, daß die Firma Siemens ihm nachfolgend kündigt. Ohne Kündigung besteht aber mit Siemens weiter ein Arbeitsverhältnis und entsprechende Vergütungsansprüche.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigen wird.

In jedem Fall ist aber die Plicht zur Unterrichtung in der Praxis ernst zu nehmen und unbedingt zu beachten. Einzelheiten hierzu finden sich auch im dem auf dieser Seite veröffentlichten Artikel „Die Pflicht zur Unterrichtung des Personals über einen Betriebsübergang sollte ernst genommen werden“.



RA Sven Rothfuß

Fachanwalt für Medizinrecht

Dr. Halbe - RECHTSANWÄLTE

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